2.241. For divorced women a provision in kindness: a duty for those who ward off (evil). (Pickthall)
2.241. Und für die Geschiedenen einen Lebensunterhalt in Billigkeit als Rechtspflicht für die Gottesfürchtigen. (Ahmad v. Denffer)
2.241. Und den geschiedenen Frauen steht eine Abfindung in rechtlicher Weise zu - eine Pflicht für die Gottesfürchtigen. (Bubenheim)
2.241. Auch die geschiedenen Frauen können eine Entschädigung nach Billigkeit beanspruchen, die ihnen von seiten der Gottesfürchtigen rechtmäßig zusteht.
(Azhar)
2.241. Und für die Talaq-Geschiedenen gibt es Versorgung nach dem Gebilligten; es ist eine Verpflichtung, die den Muttaqi obliegt. (Zaidan)
2.241. Und den entlassenen Frauen steht eine Ausstattung zu (wobei) in rechtlicher Weise (zu verfahren ist). (Dies gilt) als eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen. (Paret)
2.241. Und den geschiedenen Frauen eine Versorgung auf gütige Weise (zu geben, ist) eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen. (Rasul)
2.241. Und (auch) den geschiedenen Frauen (eines Verstorbenen) steht eine Vorsorge in Güte zu. Dies ist eine Pflicht für die Frommen. (Périsset)
Tafsir von Maududi für die Ayaat 240 bis 241
Those ( 264 ) of you, who shall die and leave wives behind them, should make a will to the effect that they should be provided with a year's maintenance and should not be turned out of their homes. But if they leave their homes of their own accord, you shall not be answerable for whatever they choose for themselves in a fair way; Allah is All-Powerful, All-Wise. Likewise, the divorced women should also be given something in accordance with the known fair standard. This is an obligation upon the God-fearing people.
Desc No: 264 At the end of the discourse, this has been added as an appendix and supplement. "