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Quran
68.28. Der Mittlere von ihnen sagte: "Habe ich nicht zu euch gesagt: Würdet ihr doch Allah preisen!"

[ alQalam:28 ]


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Alle Suren anzeigen | Ansicht von Surah alMa'ida (5)  Ayah: 106

 


Medina-Musshaf Seite 125

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



5.106. Ya ayyuha alladhiina amanuuschahadatu baynikum idha hadara ahadakumualmawtu hiina alwasiyyati ithnani dhawaAAadlin minkum aw akharani min ghayrikum in antum darabtumfii al-ardi faasabatkum musiibatu almawti tahbisuunahumamin baAAdi alssalati fayuqsimani biAllahiini irtabtum la naschtarii bihi thamanan walaw kana dhaqurba wala naktumu schahadata Allahiinna idhan lamina al-athimiina

5.106. O ye who believe! Let there be witnesses between you when death draweth nigh unto one of you, at the time of bequest two witnesses, just men from among you, or two others from another tribe, in case ye are campaigning in the land and the calamity of death befall you. Ye shall empanel them both after the prayer, and, if ye doubt, they shall be made to swear by Allah (saying): We will not take a bribe, even though it were (on behalf of) a near kinsman nor will we hide the testimony of Allah, for then indeed we should be of the sinful. (Pickthall)

5.106. Ihr, die glauben, eine Bezeugung soll bei euch, wenn einem von euch das Sterben gegenwärtig wird, während des Testaments erfolgen: Zwei von Gerechtigkeit, von euch, oder zwei andere, nicht von euch, wenn ihr im Land umherzieht und es trifft euch das Verhängnis des Sterbens. Haltet sie beide nach dem Gebet zurück, und beide schwören bei Allah, wenn ihr Zweifel habt: "Wir erkaufen damit nicht einen geringen Gegenwert, und wenn es ein Verwandter wäre, und wir verschweigen nicht das Zeugnis Allahs, sonst wären wir ja bestimmt welche von den mutwillig Sündenden." (Ahmad v. Denffer)

5.106. O die ihr glaubt, wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit, da (er sein) Vermächtnis (macht), (soll) das Zeugnis unter euch (erfolgen) durch zwei gerechte Personen von euch, oder durch zwei andere, (die) nicht von euch (sind), wenn ihr im Land umherreist und euch dann das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie nach dem Gebet festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr zweifelt, bei Allah schwören: "Wir verkaufen es für keinen Preis, auch wenn es sich um einen Verwandten handelt, und verheimlichen das Zeugnis Allahs nicht; wir gehörten sonst wahrlich zu den Sündhaften." (Bubenheim)

5.106. O ihr Gläubigen! Wenn einer von euch den Tod nahen fühlt, und er möchte ein Vermächtnis hinterlassen, so müssen zwei gerechte Zeugen aus der Verwandtschaft oder zwei Fremde es bezeugen, wenn ihr auf Reisen seid und ihr das Gefühl habt, der Tod wird euch ereilen. Haltet diese beiden Zeugen nach dem gemeinsamen Gebet auf und lasst sie - wenn ihr Zweifel hegt - vor Gott einen Eid ablegen: "Wir wollen keinen Gewinn erzielen, auch wenn es sich um einen Verwandten handeln sollte, und wir verbergen das Zeugnis Gott gegenüber nicht, sonst wären wir Sünder." (Azhar)

5.106. Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! (Zum Gebotenen gehört) ein Zeugnis unter euch, wenn ihr im Sterben liegt und das Vermächtnis regelt. (Es sollen es bezeugen) zwei Redliche von euch oder zwei andere von denen, die nicht zu euch gehören, wenn ihr auf Reisen seid und das Unglück des Todes euch ereilt. Ihr haltet sie (beide Zeugen) nach dem rituellen Gebet auf, dann schwören sie bei ALLAH - falls ihr Zweifel hegen solltet -: „Wir erkaufen uns damit nichts Geringfügiges , selbst dann nicht, wenn derjenige, (für den wir Zeugnis ablegen), ein Verwandter ist, und wir verbergen nicht das von ALLAH gebotene Zeugnis, sonst gehören wir doch zu den Verfehlenden.“ (Zaidan)

5.106. Ihr Gläubigen! Das Zeugnis (über eine letztwillige Verfügung soll) unter euch (folgendermaßen gehandhabt werden): Wenn es bei einem von euch aufs Sterben geht und er eine letzte Willenserklärung abgibt, (sollen) zwei rechtliche Leute (zawaa `adlin) von euch (das Vermächtnis entgegennehmen), oder zwei andere, die nicht von euch sind, wenn ihr (nämlich) im Land (draußen) unterwegs seid und das Unglück des Todes euch trifft (ohne daß eigene Leute zugegen sind). Ihr sollt sie nach dem Gebet (salaat) festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr (über ihre Glaubwürdigkeit) Zweifel hegt, bei Allah schwören: "Wir sagen unbedingt die Wahrheit, auch wenn es ein Verwandter sein sollte (gegen den wir auszusagen haben), und wir unterschlagen das Zeugnis, das wir vor Allah abzulegen haben, nicht. Sonst würden wir zu den Sündern gehören." (Paret)

5.106. O ihr, die ihr glaubt! Wenn der Tod an einen von euch herantritt, liegt die Zeugenschaft zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung bei euch: (bei) zwei Redlichen unter euch, oder zwei anderen, die nicht zu euch gehören, wenn ihr gerade im Land herumreist und euch das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie beide nach dem Gebet zurückhalten; und wenn ihr zweifelt, so sollen sie beide bei Allah schwören: "Wir erstehen damit keinen Gewinn, handelte es sich auch um einen nahen Verwandten, und wir verhehlen das Zeugnis Allahs nicht; wahrlich, wir wären sonst Sünder." (Rasul)

Tafsir von Maududi für die Ayaat 106 bis 106

O Believers, when the time of death approaches anyone of you,and he is going to make his will, the principle of evidence is that two just men ( 120 ) from among you should act as witnesses. Or, if you are on a journey and the calamity of death befalls you there, the two witnesses may be taken from among the non Muslims. ( 121 ) Then, if you have any doubt, both the witnesses should be detained (in the mosque) after the Prayer, and they should testify upon oath by Allah, "We are not going to sell our evidence for any personal benefit, and even though he be our own relative, (we will not be partial to him) ; we are not going to hide evidence which we are giving for the sake of Allah for we shall be sinners if we do so."

Desc No: 120
That is, pious, righteous and trustworthy Muslims.  

Desc No: 121
This shows that the Muslims are permitted to make the non-Muslims their witnesses only in case the Muslim witnesses are not available.  



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