5.107. But then, if it is afterwards ascertained that both of them merit (the suspicion of) sin, let two others take their place of those nearly concerned, and let them swear by Allah, (saying): Verily our testimony is truer than their testimony and we have not transgressed (the bounds of duty), for then indeed we should be of the evildoers. (Pickthall)
5.107. Und wenn entdeckt wird, daß sie beide der mutwilligen Sünde schuldig sind, dann zwei andere,- sie stehen an ihrer beider Stelle, - von denjenigen, gegenüber denen sich die Ersteren schuldig gemacht haben, und sie beide schwören bei Allah: "Bestimmt ist unser Zeugnis wahrer als ihrer beider Zeugnis, und wir haben nicht übertreten, wir wären ja sonst bestimmt welche von den Unrechthandelnden." (Ahmad v. Denffer)
5.107. Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ihre Stelle treten von denen, zu deren Nachteil die beiden sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben, und (sie) (beide sollen) bei Allah schwören: "Unser Zeugnis ist wahrlich berechtigter als deren Zeugnis. Und wir haben nicht übertreten; wir gehörten sonst wahrlich zu den Ungerechten." (Bubenheim)
5.107. Stellt sich hinterher heraus, dass sie doch Falsches außagten, müssen sie durch zwei andere Zeugen ersetzt werden aus einem anderen Kreis als dem der ersten. Diese sollen einen Eid ablegen: "Unsere Aussagen sind wahrer als ihre. Wir umgehen die Wahrheit gewiss nicht, sonst wären wir Ungerechte." (Azhar)
5.107. Doch sollte es sich heraußtellen, dass sie (beide Zeugen) eine Verfehlung (Meineid) begangen haben, dann sollen zwei andere an ihrer Stelle herangezogen werden von denjenigen, die an erster Stelle erbberechtigt sind, dann schwören beide bei ALLAH: „Unser Zeugnis ist doch wahrhaftiger als ihr Zeugnis und wir haben nicht übertreten, sonst gehören wir doch zu den Unrecht-Begehenden.“ (Zaidan)
5.107. Und wenn man (nachträglich) entdeckt, daß sie sich einer Sünde schuldig gemacht haben (indem sie falsches Zeugnis ablegten), dann sollen zwei andere an ihre Stelle treten aus dem Kreis derer, zu deren Nachteil die beiden, die zunächst (als Zeugen) in Betracht gekommen waren (? al-aulayaani), sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben. Und sie sollen dann bei Allah schwören: "Unser Zeugnis ist bestimmt wahrhaftiger als das ihre. Und wir haben (mit unserer Zeugenaussage) keine Übertretung begangen. Sonst würden wir zu den Frevlern gehören." (Paret)
5.107. Wenn aber bekannt wird, daß die beiden (Zeugen) sich der Sünde schuldig gemacht haben, dann sollen an ihre Stelle zwei andere aus der Zahl derer treten, gegen welche die beiden ausgesagt haben, und die beiden (späteren Zeugen) sollen bei Allah schwören: "Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrhaftiger als das Zeugnis der beiden (früheren), wahrlich, wir gehörten sonst zu den Ungerechten." (Rasul)