Quran
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104.8. Gewiß, es wird sie einschließe [ alHumaza:8 ]
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Ansicht der Ahadith
37-40 von 40 Ahadith, Seite 4/4 |
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Kapitel: 12, Nummer: 477 |
Der Hadith von Ibn `Abbas und Gabir Ibn `Abdullah Al-Ansariy, Allah Wohlgefallen auf beiden: Ibn Guraig berichtete: `Ata´ erzählte mir von Ibn Abbas und Gabir Ibn `Abdullah Al-Ansariy, dass sie sagten: Es gibt sowohl am Tag des Fastenbrechenfestes als auch am Tag des Opferfestes (gewöhnlich) keinen Ruf (zum Festgebet). Ich fragte ihn (`Ata´) nach einiger Zeit (nochmals) danach. Da sagte er zu mir: Gabir Ibn `Abdullah Al-Ansariy teilte mir mit, dass es keinen Ruf (zum Festgebet) am Tag des Fastenbrechenfestes gibt, sowohl wenn der Imam sich zum Gebet begibt, als auch nachdem er zum Gebet hinausgegangen ist. An jenem Tag wird der Gebetsbeginn nicht angesagt, und es gibt gar keine Art vom Ruf (zum Festgebet) (Muslim)
aus: Al-Bayan CD-ROM v2.0 Copyright (c) Harf Information Technology 2000
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Kapitel: 12, Nummer: 478 |
Abu Sa`id Al-Khudriy, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Wir pflegten Zakatu-l-Fitr (die Almosensteuer an Bedürftige zum Fastenbrechenfest) als ein Saa` (Maßeinheit) Essen, ein Saa` Gerste, ein Saa` Datteln, ein Saa` Pulvermilch oder ein Saa` Rosinen zu entrichten. (Muslim)
aus: Al-Bayan CD-ROM v2.0 Copyright (c) Harf Information Technology 2000
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Kapitel: 12, Nummer: 479 |
Der Hadith von Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden: "Ein Mann kam zu Ibn `Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, und sagte: "Ich habe das Gelübde abgelegt, an einem (bestimmten) Tag zu fasten, der (zufälligerweise) mit einem der beiden Tage der Feste (entweder dem Opferfest oder dem Fastenbrechenfest) zusammenfiel." Ibn `Umar sagte: "Allah, Der Hocherhabene, befahl, das Gelübde zu erfüllen, und der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, untersagte (uns), an einen diesen zwei Tagen zu fasten." (Muslim)
aus: Al-Bayan CD-ROM v2.0 Copyright (c) Harf Information Technology 2000
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Kapitel: 12, Nummer: 480 |
Abû Ayyûb Al-Ansârî (r) berichtete, dass der Prophet (s)sagte: "Wer im Monat Ramadân gefastet hat und danach sechs Tage im (darauffolgenden) Monat Schawwâl fastet, der (erhält soviel Lohn) als ob er das ganze Jahr gefastet hätte." (Tirmîdhî, Abû Dâwûd und Ahmad Ibn Hanbal)
Von der Sunna des Propheten, Köln 1994, S. 154 2. Auflage, aus dem Arabischen von M. Ibn Rassoul
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