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Quran
4.43. O die ihr glaubt, nähert euch nicht dem Gebet, während ihr trunken seid, bis ihr wißt, was ihr sagt, noch im Zustand der Unreinheit - es sei denn, ihr geht bloß vorbei -, bis ihr den ganzen (Körper) gewaschen habt. Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise oder jemand von euch vom Abort kommt oder ihr Frauen berührt habt und dann kein Wasser findet, so wendet euch dem guten Erdboden zu und streicht euch über das Gesicht und die Hände. Allah ist Allverzeihend und Allvergebend.

[ anNisa:43 ]


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 Kapitel: Die Erbschaft
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Ansicht der Ahadith 13-17 von 17 Ahadith, Seite 2/2

 

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Kapitel: 78, Nummer: 5
Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Meine Erben sollen keinen einzigen Dinar unter sich teilen. Was ich nach dem Lebensunterhalt meiner Frauen und für die Versorgung meines Dieners hinterlassen habe, ist ein Almosen (Sadaqa). "(Siehe Hadith Nr.6725ff.)


Kapitel: 78, Nummer: 6
'A'ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete, dass die Frauen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, die Absicht nach dem Tod des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, hatten, 'Uthman zu Abu Bakr zu entsenden, um ihre Erbschaftsanteile zu fordern. 'A'ischa sagte zu ihnen: "Hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, nicht gesagt: »Wir (Propheten) werden nicht beerbt. Was wir hinterlassen haben, ist ein Almosen (Sadaqa)«? "(Siehe Hadith Nr.6725 ff.)


Kapitel: 78, Nummer: 7
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Ich trage für die Gläubigen mehr Fürsorge, als sie selbst unter sich tragen. Wer (von ihnen) stirbt und mit Schulden belastet ist und dafür keine Deckung hinterlässt, so obliegt uns (Muslimen) deren Begleichung.* Wer aber Vermögen hinterlässt, so gehört dieses seinen Erben."(Dies hat die rechtliche Folge, dass der islamische Staat die Ansprüche der Gläubiger nach dem Ableben eines verschuldeten armen Erblassers ohne Erbschaftssteuer befriedigen muss, und damit den Verstorbenen von seiner Schuldenlast im Jenseits erlöst. Siehe Hadith Nr. 6745)


Kapitel: 78, Nummer: 8
Ibn 'Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Sorgt dafür, dass die Erbschaftsanteile ihren Anspruchsberechtigten abgegeben werden. Was danach übrigbleibt, gehört dem nächsten männlichen* Verwandten."(*In Anbetracht dessen, dass die Frau von der Pflicht zur Unterhalt befreit ist, und dass der Mann für diese Aufgabe für sich, für seine Familie und für einen noch breiten Kreis innerhalb seiner Verwandtschaft gerade stehen muss, so ist die Bestimmung dem Gerechtigkeitsprinzip entsprungen)


Kapitel: 78, Nummer: 9
'Abdullah berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Der eigenen Tochter gehört die Hälfte (des Nachlasses), und der Tochter des Sohnes gehört ein Sechstel davon. Was danach übrigbleibt gehört der Schwester."



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