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Quran
3.50. Und das zu bestätigen, was von der Tora vor mir (offenbart) war, und um euch einiges von dem zu erlauben, was euch verboten war. Und ich bin mit einem Zeichen von eurem Herrn zu euch gekommen; so fürchtet Allah und gehorcht mir!
6.145. Qul la adschidu fiimauuhiyailayya muharraman AAalataAAimin yatAAamuhuilla an yakuuna maytatan aw daman masfuuhan aw lahmakhinziirin fa-innahu ridschsun aw fisqan ohilla lighayri Allahibihi famani idturra ghayra baghin wala AAadinfa-inna rabbaka ghafuurun rahiimun
6.145. Say: I find not in that which is revealed unto me aught prohibited to an eater that he eat thereof, except it be carrion, or blood poured forth, or swineflesh for that verily is foul or the abomination which was immolated to the name of other than Allah. But whoso is compelled (thereto), neither craving nor transgressing, (for him) lo ! your Lord is Forgiving, Merciful. (Pickthall)
6.145. Sag: Ich finde nicht in dem, was mir offenbart wurde, Verbotenes für den Speisenden, davon zu speisen, außer es ist Gestorbenes oder ausgeflossenes Blut oder Fleisch vom Schwein, so ist es ja eine Gräßlichkeit, oder Frevel, wofür anderes als Allah angerufen wurde, und wer gezwungen ist, ohne Erstreben und ohne Übertretung, so ist dein Herr ja verzeihend, barmherzig. (Ahmad v. Denffer)
6.145. Sag: Ich finde in dem, was mir (als Offenbarung) eingegeben wurde, nichts, das für den Essenden zu essen verboten wäre, außer es ist Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch - denn das ist ein Greuel - oder ein Frevel, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist. Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, - so ist dein Herr Allvergebend und Barmherzig. (Bubenheim)
6.145. Sage: "Ich finde in der mir verkündeten Offenbarung keine den Menschen verbotene Nahrung, es sei denn: tote Tiere, beim Schlachten verflossenes Blut, Schweinefleisch, das unrein ist, und das einem Wesen außer Gott geweihte und geschlachtete Tier. Wer gezwungen ist, davon zu essen, ohne vorsätzlich eine ?bertretung oder eine Sünde begehen zu wollen, dem verzeiht Gott, ist dein Herr doch voller Vergebung und Barmherzigkeit. (Azhar)
6.145. Sag: ‚Ich finde in dem, was mir an Wahy zuteil wurde, nichts als haram für den Speisenden, was er speist, außer wenn es Verendetes, vergossenes Blut oder 1 Schweinefleisch ist - denn dies ist gewiss eine Unreinheit - oder Fisq , worauf (beim Schächten) anderes als ALLAHs Name ausgerufen wurde. Wer jedoch dazu gezwungen wurde, nicht aus Neigung dazu oder Übertretung, so ist dein HERR gewiss allvergebend, allgnädig. (Zaidan)
6.145. Sag: In dem, was mir (als Offenbarung) eingegeben worden ist, finde ich nicht, daß etwas für jemand zu essen verboten wäre, es sei denn Fleisch von verendeten Tieren, oder Blut, das (beim Schlachten) ausgeflossen ist, oder Schweinefleisch - das ist Unreinheit -, oder Greuel (fisq) (nämlich Fleisch), worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist. Aber wenn einer sich in einer Zwangslage befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) zu begehren (? ghaira baaghin) oder eine Übertretung zu begehen (trifft ihn keine Schuld). Dein Herr ist barmherzig und bereit zu vergeben. (Paret)
6.145. Sprich: "Ich finde in dem, was mir offenbart worden ist, nichts, was einem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es sei denn von selbst Verendetes oder ausgeflossenes Blut oder Schweinefleisch - denn das ist eine Unreinheit oder ein Greuel, worüber ein anderer Name als der Allahs angerufen worden ist." Wenn aber jemand durch Not (dazu) getrieben wird und dabei keine Ungehorsamkeit oder Übertretung begeht, dann ist dein Herr Allverzeihend, Allbarmherzig. (Rasul)