4.33. Walikullin dschaAAalna mawaliyamimma taraka alwalidani waal-aqrabuunawaalladhiina AAaqadat aymanukum faatuuhumnasiibahum inna Allaha kana AAalakulli schay-in schahiidan
4.33. And unto each We have appointed heirs of that which parents and near kindred leave; and as for those with whom your right hands have made a covenant, give them their due. Lo! Allah is ever fitness over all things. (Pickthall)
4.33. Und für jeden haben Wir Nahverwandte gemacht für das, was die beiden Eltern hinterlassen und die Verwandten und diejenigen, mit denen euch eure Eide binden, also gebt ihnen ihre Zuteilung, Allah ist ja immer Zeuge über alles. (Ahmad v. Denffer)
4.33. Einem jeden haben Wir Erbberechtigte bestimmt für das, was die Eltern und nächsten Verwandten hinterlassen. Denjenigen, mit denen eure rechte Hand eine Abmachung getroffen hat, gebt ihnen ihren Anteil. Allah ist über alles Zeuge. (Bubenheim)
4.33. Für jeden haben Wir die Erbberechtigten bestimmt, die vom Nachlaß der Eltern und Angehörigen erben. Der Bündnispartner (dem der Erblasser für seinen Beistand einen Teil des Nachlasses zugesprochen hat, falls er kinderlos stirbt), soll seinen Anteil bekommen. Gott ist der Zeuge über alles. (Azhar)
4.33. Und für jeden (von euch) haben WIR Erbberechtigte bestimmt für das, was die Eltern und die Verwandten hinterlassen haben. Und gebt denjenigen, mit denen ihr einen Vertrag geschlossen habt, ihren Anteil! Gewiß, ALLAH bleibt immer über alles Zeuge. (Zaidan)
4.33. Für einen jeden haben wir hinsichtlich der Hinterlassenschaft der Eltern, der nächsten Verwandten und derer, mit denen ihr eine eidliche Bindung eingegangen habt, Erben (Mawaalie) bestimmt. Gebt ihnen ihren Anteil! Allah ist über alles Zeuge. (Paret)
4.33. Und einem jeden haben Wir Erben bestimmt für das, was Eltern und Verwandte und jene, mit denen eure Eide einen Bund bekräftigten, hinterlassen haben. So gebt ihnen denn ihren Anteil. Seht, Allah ist von allem Zeuge. (Rasul)
4.33. Und für jeden haben Wir Erben bezüglich dessen festgelegt, was Eltern, nahe Verwandte und jene, zu denen ihr durch einen Eid verpflichtet seid, hinterlassen. So gebt ihnen ihren Anteil (und wisst, dass) Allah über alles Zeuge ist. (Périsset)
Tafsir von Maududi für die Ayaat 33 bis 33
We have appointed rightful heirs to the inheritance which is left by parents and relatives. As for those with whom you have made a pledge, do give them their share: most surely Allah is watching over everything. ( 55 )
Desc No: 55 The Arabs would enter into agreements of friendship and brotherhood with each other and on that score were entitled to the inheritance of each other. Thus, a god-son became heir of his god-father. Here this custom of "ignorance" has been abolished, and it has been enjoined that the inheritance should be divided among the heirs according to the law prescribed by Allah. They are, however, allowed to give to such people, whatever they like during their lifetime.