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Quran
2.229. Die (widerrufliche) Scheidung ist zweimal (erlaubt). Dann (sollen die Frauen) in rechtlicher Weise behalten oder in ordentlicher Weise freigegeben (werden). Und es ist euch nicht erlaubt, etwas von dem, was ihr ihnen gegeben habt, (wieder) zu nehmen, außer wenn die beiden fürchten, daß sie Allahs Grenzen nicht einhalten werden. Wenn ihr aber befürchtet, daß die beiden Allahs Grenzen nicht einhalten werden, dann ist für die beiden keine Sünde in dem, womit (an Geld) sie sich löst. Dies sind Allahs Grenzen, so übertretet sie nicht! Wer aber Allahs Grenzen übertritt, diejenigen sind die Ungerechten.

[ alBaqara:229 ]


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Medina-Musshaf Seite 532

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Tafsir auf arabisch:
Ibn Kathir Tabari Jalalain Qurtubi

Tafsir auf englisch:
Ibn Kathir (NEU!) Jalalain ibn Abbas



55.39. Fayawma-idhin la yus-alu AAan dhanbihiinsun wala dschannun

55.39. On that day neither man nor jinn will be questioned of his sin. (Pickthall)

55.39. So werden an diesem Tag nach ihrer Sünde nicht Menschheit und nicht Dschinn gefragt, (Ahmad v. Denffer)

55.39. an jenem Tag nun werden nach ihrer Sünde weder Mensch noch Gänn gefragt. (Bubenheim)

55.39. An diesem Tag wird kein Mensch und kein Dschinn nach seiner Schuld gefragt. (Azhar)

55.39. Also an diesem Tag wird nach seiner Verfehlung weder ein Mensch noch ein Dschinn befragt. (Zaidan)

55.39. An jenem Tag werden die Menschen und Dschinn (dschaann) nicht (lange) nach ihrer (individuellen) Schuld gefragt. (Paret)

55.39. An jenem Tage werden weder Menschen noch Dschinn nach ihren Sünden befragt. (Rasul)

55.39. An jenem Tag werden die Menschen und die Dschinn nicht nach ihren Sünden befragt werden. (Périsset)


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