72.13. And when we heard the guidance, we believed therein, and whoso believeth in his Lord, he feareth neither loss nor oppression. (Pickthall)
72.13. Und als wir die Rechtleitung hörten, haben wir an sie geglaubt, und wer an seinen Herrn glaubt, so fürchtet er nicht Minderung und nicht Fehlerlast, (Ahmad v. Denffer)
72.13. Und als wir die Rechtleitung hörten, glaubten wir daran. Wer an seinen Herrn glaubt, der befürchtet keine (Lohn)schmälerung und keine Drangsal. (Bubenheim)
72.13. Als wir der koranischen Rechtleitung zuhörten, glaubten wir daran. Wer an seinen Herrn glaubt, hat (beim Gericht) weder Schmälerung noch ?berbelastung zu befürchten. (Azhar)
72.13. „Und gewiß, als wir die Rechtleitung vernahmen, verinnerlichten wir den Iman daran. Und wer den Iman an seinen HERRN verinnerlicht, der fürchtet weder Minderung, noch Unrecht.“ (Zaidan)
72.13. Und: "Als wir die (Botschaft von der) Rechtleitung hörten, glaubten wir daran. Wenn aber einer an seinen Herrn glaubt, hat er (bei der Abrechnung am jüngsten Tag) nicht zu befürchten, in seinen Rechten geschmälert oder (sonstwie) schlecht behandelt zu werden (fa-laa yakhaafu bakhsan wa-laa rahaqan)." (Paret)
72.13. Und als wir aber von der Rechtleitung vernahmen, da glaubten wir an sie. Und der, der an seinen Herrn glaubt, fürchtet weder Einbuße noch Unrecht. (Rasul)
72.13. Als wir die Rechtleitung [den Koran] hörten, glaubten wir daran. Wer an seinen Herrn glaubt, fürchtet weder Verlust noch Unterdrückung. (Périsset)