Quran
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 24.31. Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen (Geschlechts)trieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind. Und sie sollen ihre Füße nicht aneinanderschlagen, damit (nicht) bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verborgen tragen. Wendet euch alle reumütig Allah zu, ihr Gläubigen, auf daß es euch wohl ergehen möge! [ anNur:31 ]
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Ansicht der Ahadith
1-3 von 3 Ahadith, Seite 1/1 |
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Kapitel: 43, Nummer: 1 |
'A'ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: "Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, kaufte Lebensmittel auf Kredit bei einem Juden und hinterließ ihm sein Panzerhemd als Pfand. "(Siehe Hadith Nr. 2068)
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Kapitel: 43, Nummer: 2 |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Das als Pfand genommene (Reittier) darf (vom Pfandgläubiger) für den Aufwand des Futtermittels geritten werden und die Milch eines milchspendenden Tieres darf getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist."(Siehe Hadith Nr. 2512)
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Kapitel: 43, Nummer: 3 |
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Das Reittier darf für den Aufwand des Futtermittels geritten werden, wenn es verpfändet ist und die Milch eines milchspendenden Tieres darf für den Aufwand des Futtermittels getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist. Und demjenigen, der reitet oder trinkt, obliegt die Unterhaltspflicht (des Tieres)."(Siehe Hadith Nr. 2511)
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Ansicht von
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