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 Kapitel: Die Scheidung (Talaq)
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Ansicht der Ahadith 13-21 von 21 Ahadith, Seite 2/2

 

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Kapitel: 61, Nummer: 20
Umm 'Atiyya berichtete: "Uns (Frauen) war es (von dem Propheten) verboten, länger als drei Tage um jemanden zu trauern, es sei denn, es handelte sich um den verstorbenen Ehemann, um den die Trauer vier Monate und zehn Tage dauern soll. Ferner, dass wir während der Trauerzeit weder Kuhl * noch Parfüm benutzen, farbige Kleidung tragen durften, außer weißer Kleidung, die durch Batik-Färbung grüne oder schwarze Flecken hatte. Uns wurde nur (im Trauerfall) erlaubt, bei der Körperreinigung nach Beendigung der Monatsregel, etwas Kampfer oder Weihrauch zu benutzen. Ferner wurde uns die Teilnahme an einem Trauerzug untersagt. "(*Kuhl (= Kollyrium) ist ein Heilmittel für die Augen und Färbungsmittel für die Augenlider zugleich, das aus pulverisiertem Antimon gewonnen wird es gibt den Augen einen gesunden Glanz und schützt sie vor Infektionen. Das Kuhl -Pulver (Vorsicht vor unreinen Produkten davon) wird gewöhnlich in einem kunstvollen schönen Gefäß (Mikhala, Mehrzahl: Makahil) bewahrt und zur Färbung und Behandlung der Augen wird ein Stift (Mikhal) mit einer Ornamentik verwendet, der gleichzeitig als Verschluss für die Mikhala dient. Siehe Hadith Nr.5339, 5340, 5345 und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 61, Nummer: 21
Zainab, Tochter der Umm Salama berichtete: "Als Umm Habiba Bint Abi Sufyan die Todesnachricht ihres Vaters bekam, ließ sie sich etwas Parfüm bringen und rieb damit ihre beiden Arme ein und sagte:»An sich habe ich kein Verlangen nach Parfüm. Ich habe nur den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, folgendes sagen hören: "Einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, um einen Toten länger als drei Tag zu trauern, mit Ausnahme des verstorbenen Ehemannes, um den sie vier Monate und zehn Tage trauern soll."«"(Siehe Hadith Nr. 5339 und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 61, Nummer: 3
Sahl Ibn Sa'd As-Sa'idyy berichtete: "'Uwaimer Al-'Adschlanyy kam zu 'Asim Ibn 'Adyy Al-Ansaryy und sagte zu ihm: »Du 'Asim, was hältst du davon, wenn ein Ehemann einen fremden Mann zusammen mit seiner Ehefrau findet. Soll er ihn dann umbringen, und ihr richtet ihn (den Ehemann) dann hin oder wie soll er sich verhalten? Frage doch du 'Asim für mich über diese Sache beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm!«Als 'Asim den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, darüber fragte, sah er, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, mit einer solchen Frage unzufrieden war und diese für schlecht erklärte. Auf Grund dessen, was sich beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ereignete, wurde 'Asim sehr betrübt. Als er zu seiner Familie zurückkehrte, kam 'Uwaimer zu ihm und sagte: »Was hat der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu dir gesagt?« 'Asim sagte zu ihm: »Deine Sache hat mir keinen Segen gebracht. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, war mit einer solchen Frage unzufrieden und erklärte sie für schlecht.«'Uwaimer erwiderte:»Ich werde davon nicht ablassen, bis ich ihn darüber gefragt habe!«Danach kam 'Uwaimer zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, während er mit den Leuten dasaß, und sagte:»O Gesandter Allahs, was hältst du davon, wenn ein Ehemann einen fremden Mann zusammen mit seiner Ehefrau findet. Soll er ihn dann umbringen, und ihr richtet ihn (den Ehemann) dann hin oder wie soll er sich verhalten?«Darauf sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: »Allah hat bereits über diese deine Angelegenheit und die Angelegenheit deiner Gefährtin eine Entscheidung offenbart. Geh dann nach Hause und bring deine Gefährtin mit.«(Als er mit ihr dort erschien,) vollzogen sie den Li'an *, während ich mit den Leuten beim Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, saß. Als die beiden damit fertig waren, sagte 'Uwaimer:»Es hätte bedeuten müssen, dass ich über sie gelogen hätte, wenn ich sie weiterhin als Ehefrau zurückbehielte.«Es geschah dann, dass er ('Uwaimer) zuvor die dreifache Scheidung von ihr außprach, ehe der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ihn dazu (zum Li'an) aufgefordert hatte .Ibn Schihab sagte in diesem Zusammenhang: »Und demnach wurde mit den Leuten des Li'an entsprechend verfahren.«"(*Li'an ist eine Ehescheidung, welche eine spätere Wiederverheiratung zwischen denselben Ehepartnern außchließt. Li'an ist eine Art Verfluchungseid, der erstmalig in der Rechtgeschichte der Menschheit, nach der Vorschrift des Qur'an (24:6 ff., Vgl. dort die Verfahrensweise) in Erscheinung getreten ist. Davon kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Ehemann, der seine Ehefrau des Ehebruchs beschuldigt, nicht imstande ist, den nach dem Qur'an (24:4) notwendigen Beweis von vier Zeugen zu erbringen. Vgl. ferner Hadith Nr. 5306 ff.)


Kapitel: 61, Nummer: 4
'A'ischa berichtete: "Ein Mann sprach die Scheidungserklärung von seiner Frau zum dritten Male aus*, und seine geschiedene Frau heiratete einen anderen, von dem sie wieder (ehe er sie berührte) geschieden wurde. Darüber wurde der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, gefragt, ob sie nunmehr rechtmäßig den ersten heiraten dürfe. Der Prophet sagte: »Nein, erst wenn dieser (zweite) von ihr das Süße geschmekt hat, wie der erste es auch schmeckte.« "(*Dabei handelt es sich um den sog. Talaq ba'in (= endgültige Scheidung). Läuft nach der zweiten widerruflichen Scheidung die Wartefrist ('Idda) ab, ohne dass der Ehemann diese widerruft, so ist die dritte Scheidung endgültig und unwiderruflich die letzte, und die beiden Ehepartner dürfen nach Vers 230 der zweiten Sura, Al-Baqara, nicht mehr erneut die Ehe eingehen, bis die Frau einen anderen Mann geheiratet, mit ihm die ehelichen Beziehungen vollzogen hat, und dann von diesem geschieden worden ist. Eine proforma Eheschließung, ohne Berührung der Frau, um die Wiederheirat mit dem ersten Ehemann zu legitimieren, ist verboten (haram). Durch das Ultimatum des Qur'an wird dem Familiendrama und der Willkür des Mannes gegenüber der Frau ein Ende gesetzt. Vgl. Rassoul, Die Scheidung nach islamischem Recht, Islamische Bibliothek, Köln)


Kapitel: 61, Nummer: 5
'A'ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete: "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ uns wählen*, und wir entschieden uns für Allah und Seinen Gesandten. Diese Wahl galt nicht als Scheidungsfall. "(*Die Wahl bezog sich auf alle Frauen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und erfolgte auf Grund der Offenbarung des Qur'an-Verses 33:28ff.)


Kapitel: 61, Nummer: 6
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Allah hat wahrlich dem Menschen in meiner Umma das erlassen, was er in seinem Innern hegt, solange er dies nicht in die Tat umgesetzt oder davon herumgesprochen hat."Qatada sagte dazu: "Das heißt, wenn einer (z. B.) in seinem Innern an eine Scheidung denkt, so hat dieser Gedanke keine rechtliche Folge!"


Kapitel: 61, Nummer: 7
Dschabir berichtete: "Ein Mann von (dem Stamm) Aslam kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und erzählte ihm, dass er Unzucht begangen hat. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und leistete viermal die Zeugnisaußage gegen sich selbst. Der Prophet ließ ihn zu sich näher kommen und sagte zu ihm: »Bist du verrückt! Bist du verheiratet?«Der Mann sagte: »Ja!« Darauf veranlasste der Prophet seine Steinigung im Gebetssaal. Als er durch die Steine verletzt wurde, entfloh er und wurde in einer steinigen Gegend eingeholt, wo er dort getötet wurde."(Siehe Hadith Nr. 5271, 6814 f. und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 61, Nummer: 8
Abu Huraira berichtete: "Ein Mann von (dem Stamm) Aslam kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, während er sich in der Moschee aufhielt, und rief ihm zu: »O Gesandter Allahs, der andere beging Unzucht!«, wobei er sich selbst meinte. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und sagte: »O Gesandter Allahs, der andere beging Unzucht!« Der Prophet wandte sich abermals von ihm ab, und der Mann begab sich wieder zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte, und sagte ihm dasselbe nochmal. Der Prophet wandte sich von ihm ab, und der Mann begab sich zum vierten Mal zu der Seite, zu der der Prophet sich hinwandte. Als er dann viermal die Zeugnisaußage gegen sich selbst geleistet hatte, ließ ihn der Prophet zu sich näher kommen und fragte ihn: »Bist du verrückt?« Der Mann sagte: »Nein!« Darauf sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm:»Nehmet ihn dann und steinigt ihn!« Der Mann war verheiratet."*(*siehe Hadith Nr. 5270, 6814 f. und die Anmerkung dazu)


Kapitel: 61, Nummer: 9
Ibn 'Abbas berichtete: "Die Frau von Thabit Ibn Qais kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und sagte zu ihm: »O Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thabit Ibn Qais auszusetzen, weder seines Charakters noch seines Glaubens wegen. Aber ich hasse es, mich als Muslima wie eine Ungläubige zu benehmen.«*Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: »Bist du bereit, ihm seinen Obstgarten zurückzugeben?« Sie sagte: »Ja!« Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte dann zu Thabit Ibn Qais: »Nimm den Obstgarten an und vollziehe von ihr eine einmalige Scheidung« ... "** (*D.h., dass die Frau festgestellt hat, dass sie ihre ehelichen Verpflichtungen ihrem Mann gegenüber nicht erfüllen konnte, und dass sie keine Sünde auf sich laden wollte deshalb begehrte sie die Scheidung. Im islamischen Recht spricht man in solchem Fall von Chul' bzw. Chal' (= sich zurückziehen), indem die Ehefrau ihrem Mann die Brautgabe, im obigen Fall den Obstgarten, zurückgibt. Es hängt auf jeden Fall von der Abmachung ab, die sie mit ihrem Mann zur Auflösung der Ehe getroffen hat. **Eine einmalige Scheidung lässt zu, dass die beiden wieder die Ehe fortsetzen können, wenn der Widerruf der Scheidung innerhalb der Wartefrist ('Idda) der Frau erfolgt. Ein Chal' ist also nicht wie der Fall vom Li'an (Siehe Hadith Nr. 5259, 5275 und 5276), der eine Wiederheirat zwischen den beiden außchließt. Siehe Hadith Nr. 5192, 5193, 5194 und die Anmerkungen dazu)



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